27.06.2024

Canan Bayram (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Im Rechtsausschuss hat der Generalbundesanwalt berichtet, dass die terroristische Gefahr in Deutschland steigt. Rechtsextreme Gruppierungen wie die Reichsbürger um Prinz Reuß planten sogar einen Umsturz unserer Demokratie durch einen Putsch im Deutschen Bundestag.

Aber weil die Vorbereitung und Finanzierung von Terrorismus häufig auch grenzüberschreitend stattfinden, ist es wichtig, das Terrorismusstrafrecht EU-weit anzugleichen. Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung soll die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2017 umgesetzt werden. Durch die Richtlinie wird die Strafbarkeit auf Versuch und Vorbereitung verschiedener terroristischer Straftaten ausgeweitet.

Der Gesetzentwurf setzt diese Richtlinie nun in deutsches Recht um: Er ersetzt die Begrifflichkeit der „schweren staatsgefährdenden Straftat“ durch die „terroristische Straftat“ und definiert diese. Weiter werden sowohl das Ausreisen in Risikogebiete in terroristischer Absicht als auch die Rückreise aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung einstuft. Die Finanzierung von terroristischen Handlungen wird umfassend unter Strafe gestellt.

Klar ist: Ein entschiedenes Vorgehen gegen terroristische Straftaten kann und muss in rechtsstaatlichem Rahmen stattfinden. Hierbei dürfen wir nicht aus den Augen verlieren, dass es sich beim deutschen Strafrecht um Ultima Ratio handelt. Das Strafrecht als schärfstes Schwert des Rechtsstaats muss in besonderem Maße verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.

Im parlamentarischen Verfahren werden wir uns deswegen genau anschauen, welche Vorgaben die Richtlinie zwingend macht und an welcher Stelle wir als Gesetzgeber noch Anpassungen vornehmen müssen. Insbesondere die Regelung zur Ausweitung der strafbaren Vorbereitungshandlungen werden wir uns unter diesem Aspekt genau anschauen müssen. So soll nach § 89a Absatz 2 StGB-E schon der Versuch der Vorbereitung einer terroristischen Straftat erfasst sein. Damit wäre das bloße Ansetzen zu einer Vorbereitungshandlung bereits strafbar. Dies führt zu Konstellationen, die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedenklich und mit der deutschen Strafrechtsdogmatik schwer vereinbar sein können. So schreibt Professor Dr. Mark Zöller von der Ludwig-Maximilians-Universität in München, dass wenn ein Akteur, der für seine Reise zu einem Land, in dem er einen Anschlag verüben möchte, einen Koffer kaufen möchte und sich deswegen zu einem Geschäft für Reisebedarf begibt, das Geschäft aber bereits geschlossen hat, dass dies nach der neuen Regelung bereits eine strafbare Handlung wäre, und das wirft Fragen auf.

Entsprechendes gilt für die vorgesehene Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 89a Absatz 2 b StGB-E sowie des Versuchs des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a StGB-E.

Insbesondere mit Blick auf die mit einem Verdacht einer solchen Straftat einhergehenden weiten Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden und möglichen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen für die Betroffenen müssen wir uns im parlamentarischen Verfahren genau ansehen, inwieweit die vorgeschlagenen Normen zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich und angemessen sind.