Rede von Dr. Till Steffen Zu Protokoll: Notar*innen und Rechtsanwält*innen

04.07.2024

Dr. Till Steffen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Berufsordnungen der rechtsberatenden Berufe der heutigen digitalen Realität angepasst. Innovationstreiber waren hier die Erfahrungen aus der Coronapandemie. Eine vergleichbare Regelung aus dieser Zeit hat sich bewährt und wird jetzt dauerhaft geltendes Recht. Von diesen Regelungen werden sowohl die Kammern als auch die Teilnehmenden profitieren. Dadurch wird einerseits eine Flexibilität geschaffen, die es in der Praxis ermöglicht, die passende Versammlungsform zu wählen. Andererseits wird eine niedrigschwellige und kostengünstige Teilhabe an Versammlungen eröffnet.

Da es sich bei den Kammern um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, legen die gesetzlichen Regelungen jedoch lediglich die Mindestvoraussetzungen fest. Die weitere Ausgestaltung wird den Kammern selbst überlassen; denn die Entscheidung für die hybride oder virtuelle Versammlung bedarf einer Grundlage in der Satzung.

Im Gesetzentwurf werden die Hinweise der Sachverständigen berücksichtigt, die auf die Problematik der doppelten Kammermitgliedschaften verweisen. Doppelte Kammermitgliedschaften von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Patentanwältinnen und Patentanwälten sowie Steuerberaterinnen und Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten werden künftig ausgeschlossen und die Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammern auf die Geschäftsführungs- oder Aufsichtstätigkeit ihrer Mitglieder in Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz erweitert. Die Legaldefinition für die Mandatsgesellschaft wird auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausgeweitet. Neben dem Zusammenschluss von mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften wird auch der Zusammenschluss von einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften und einem oder mehreren Rechtsanwälten für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats von der Zulassungspflicht ausgenommen. Hierdurch wird die Bildung einer Mandatsgesellschaft unter Beteiligung einzelner Berufsträger ohne vorherige Zulassung ermöglicht.

Das Gesetz enthält nun keine Regelung zur Kontrolle von Sammelanderkonten. Für diese Frage gab es noch keine überzeugende Lösung, weshalb wir das Thema erst einmal ausgeklammert haben. Wir behalten es jedoch weiter im Blick.