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Weitere Maßnahmen gegen das Virus

  • Wir reagieren auf die dramatische Entwicklung der Corona-Lage mit weiteren entschiedenen Maßnahmen, um eine bundesweite Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern.
  • Den Bundesländern geben wir aufgrund der sehr dynamischen Situation weitere Schutzmaßnahmen an die Hand, mit denen sie das Infektionsgeschehen eindämmen können.
  • Zusätzlich erhöhen wir den Schutz für besonders gefährdete Menschen, indem wir eine einrichtungsbezogene Impfpflicht schaffen. 

 

Die Corona-Lage ist in vielen Regionen nach wie vor dramatisch und erfordert weiterhin Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen, zur Entlastung unseres Gesundheitswesens und zum Schutz besonders gefährdeter Menschen. Die noch immer ansteigende Belastung in den Krankenhäusern, Probleme bei der Impfkampagne und die international zunehmende Verbreitung der Omikron-Variante bereiten uns große Sorgen. 

Mit Änderungen im Infektionsschutzgesetz haben wir auf diese Situation reagiert und weitere Handlungsinstrumente für die Länder geschaffen, ebenso haben wir den Schutz besonders gefährdeter Menschen verbessert und den Parlamentarismus gestärkt.

Maßnahmen zum Schutz des Gesundheitswesens

Ergänzend zu dem bereits im November beschlossenen Gesetz (Hier zum FAQ dazu), mit dem bereits die 3G- und Homeoffice-Pflicht eingeführt wurde, hat der Bundestag am 10. Dezember ein von Grünen, SPD und FDP vorgelegtes Gesetzespaket verabschiedet, das angesichts der dynamischen Situation für die Bundesländer ein noch einmal erweitertes Instrumentarium von Schutzmaßnahmen schafft:

  • Die Geltungsdauer der durch die Länder bis zum 25. November 2021 in Kraft getretenen Schutzmaßnahmen wird bis zum 19. März 2022 verlängert. Bereits geltende Maßnahmen, wie regionale Ausgangsbeschränkungen, können damit fortgelten.
  • Die Länder können nach Beschluss ihres Parlaments weitreichende Maßnahmen anwenden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 in einem Bundesland besteht. So können künftig auch Einrichtungen der Gastronomie geschlossen sowie Messen und Kongresse untersagt werden. Die Neuregelung präzisiert darüber hinaus, dass auch Clubs und Diskotheken in Innenräumen durch die Länder geschlossen werden können.  

Damit ermöglichen wir den Ländern eine noch eine differenziertere Reaktion auf das nach wie vor unterschiedliche Infektionsgeschehen. Gleichzeitig verlagern wir die Verantwortung zurück in die Parlamente. Außerdem streichen wir mit dem Gesetz unnötige Meldepflichten, beispielsweise zur Anzahl der Tests in Arztpraxen.

Schutz für die besonders Gefährdeten

Besonders gefährdete Menschen schützen wir durch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Sie gilt etwa für das Personal in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Rettungsdiensten, Arztpraxen, Geburtskliniken, ambulanten Pflegediensten, betreuten Wohngruppen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Die Impfpflicht greift ab dem 15. März 2022, bis dahin müssen Beschäftigte in diesen Einrichtungen einen Genesenennachweis oder eine Impfbescheinigung vorlegen.

Für ungeimpfte Beschäftigte, bei denen keine medizinische Kontraindikation gegen das Impfen vorliegt und die auch keinen Genesenennachweis vorlegen können, kann das Gesundheitsamt Bußgelder verhängen und den Zutritt zu Einrichtungen untersagen.

Ein Booster für die Impfungen

Impfungen sind ein zentraler Baustein für die Überwindung der Pandemie. Wir müssen die Zahl der Impfungen deutlich erhöhen, um langfristig wirksamen gegen die Erkrankung geschützt zu sein. Daher weiten wir den Kreis derjenigen, die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchführen dürfen, aus. Künftig können auch Zahn- und Tierärzt*innen sowie Apothekerinnen und Apotheker impfen. Zugleich stellen wir klar, dass auch Pflegekräfte und Hebammen nach ärztlicher Delegation impfen dürfen.

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