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Verkleinerung des Bundestages: 630 Abgeordnete ab 2025
- Das Bundesverfassungsgericht bestätigt unsere Wahlrechtsreform in ihren Grundfesten vollumfänglich. Das Urteil markiert einen guten Tag für die Demokratie. Der Bundestag wird künftig und dauerhaft eine Größe von 630 Abgeordneten haben und arbeitsfähig sein. Die Verkleinerung des Bundestages führt zu einer erheblichen Kostenersparnis für die Steuerzahler*innen.
- In ihrem Urteil erklärten die Richter*innen die geltende 5%-Hürde unter den gegenwärtigen politischen Bedingungen weiterhin im Grundsatz für verfassungsgemäß. Sie sei gerechtfertigt, um die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern.
- Um daraus resultierende Härten zu vermeiden, entschied das Gericht aber, dass die bisherige „Grundmandatsklausel“ bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden sei. Das heißt, sie wird bei der nächsten Wahl und – wenn der Gesetzgeber nicht tätig wird – auch bei weiteren Wahlen gelten. Eine Pflicht des Gesetzgebers, tätig zu werden, gibt es nicht.
Die Richter*innen in Karlsruhe bestätigten den Kern unserer Wahlrechtsreform vollumfänglich und eindeutig. Künftige Bundestage werden damit die Regelgröße von 630 Abgeordneten konsequent einhalten. Durch die Abschaffung von Überhang- und Ausgleichsmandaten schließen wir aus, dass der Bundestag weiter anwächst. Bundestagsgrößen wie mit aktuell 733 Abgeordneten gehören der Vergangenheit an. Ein jahrzehntelang verfolgtes Ziel wird endlich und wirksam umgesetzt. Wir beenden die bisherige Verzerrung der Mehrheitsverhältnisse, da es unausgeglichene Überhangmandate künftig nicht mehr geben wird. Das haben wir gegen den Widerstand von CDU/CSU durchgesetzt.
Ausgangslage vor der Reform
Das von der großen Koalition in der vorangegangenen Legislaturperiode beschlossene Wahlrecht konnte gefährliche Wirkungen für unsere Demokratie haben. Es hätte – mit hohen Kosten für die Steuerzahler*innen – zu einem übergroßen Bundestag führen können, dessen Funktionsfähigkeit gefährdet gewesen wäre. Es sicherte strukturell ab, dass – nach den faktischen Verhältnissen – primär für eine politische Richtung nämlich die Union, hier besonders die CSU, unausgeglichene Überhänge entstehen können. Das hätte die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag – abweichend von der Stärke der Parteien nach dem Wahlergebnis –verzerren können. Für uns Grüne im Bundestag war dies politisch nicht haltbar, weil es wesentliche Funktionen unserer Demokratie bedrohte.
Kernpunkte der Wahlrechtsreform der Ampelkoalition
Entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag hatte eine Wahlrechtsreform für uns höchste Priorität. Wir haben nunmehr ein faires und einfacheres Wahlrecht geschaffen, indem wir das schon bisher geltende Verhältniswahlsystem konsequenter ausgestalten. In welcher Stärke die in den Bundestag einziehenden Parteien dort vertreten sind, bestimmt sich künftig einzig und allein nach den für die Parteien abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen).
Das wird dadurch erreicht, dass Wahlkreiskandidat*innen von Parteien nur dann in den Bundestag einziehen, wenn ihre Partei auch genug Stimmen erreicht hat, um einen Einzug zu rechtfertigen (Prinzip der sogenannten Zweitstimmendeckung). Damit ist nunmehr auch klar, dass der künftige Bundestag aus 630 Abgeordneten besteht.
Nichtzuteilung eines Wahlkreismandats verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht tritt mit großer Klarheit der Kritik entgegen, wonach „verwaiste“ Wahlkreise aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig seien. Denn nach der Neuregelung entstehe – so das Gericht - ein Wahlkreismandat eben erst und nur dann, wenn es für die betroffene Partei abgegeben Zweitstimmen gedeckt sei. Wer hier von „Verwaisung“ eines Wahlkreises spreche, denke noch im System der alten Regelungen. Eine Repräsentationslücke zu sehen, „wäre verfehlt“. Denn alle Abgeordneten, ob Wahlkreisabgeordnete oder nicht, „sind Vertreter des ganzen Volkes“. Im Übrigen unterscheide sich die Wahlkreisarbeit von Listenabgeordneten von denjenigen der Wahlkreisabgeordneten auch strukturell nicht.
Ganz besonders deutlich wird das Gericht, wenn es um das Argument der CSU geht, die Reform schwäche ihre historische Rolle als Repräsentantin im Bundesstaat. Selbst wenn alle oder nahezu alle Wahlkreismandate in einem Land gewonnen werden würden, würde eine Partei damit nach der Konzeption des Grundgesetzes nicht zur Repräsentantin dieses Landes im Bundestag.
Entscheidung zur Fünf-Prozent-Hürde
Das Gericht stellt klar, dass die Fünf-Prozent-Hürde unten den gegenwärtigen politischen Bedingungen weiterhin im Grundsatz verfassungsgemäß sei. Sie sei gerechtfertigt, um die Zersplitterung des Parlaments zu vermeiden und damit die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu erhalten. Sie wirke allerdings in Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angesichts des neuen Systems gegenüber der Union – deren Parteien die Fünf-Prozent-Hürde jeweils separat überwinden müssten - mit zu großer Härte. Da es bei der Fünf-Prozent-Hürde gerade darum ginge, eine zu starke Zersplitterung des Bundestages zu verhindern, könne man den beiden „Schwesterparteien“ der Union die jetzige Fünf-Prozent-Hürde nicht ausnahmslos entgegenhalten, wenn diese doch gemeinsam das Quorum erreichen würden.
In der Konsequenz hat das Gericht angeordnet, dass die im ursprünglichen Gesetzentwurf für die jetzige Reform zunächst enthaltene und später daraus gestrichene Wahlkreisklausel im neuen Wahlrecht – bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber - anzuwenden ist. Dem Gesetzgeber stünden aber eine Vielzahl an unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Jedenfalls für die nächste Wahl wird die Wahlkreisklausel daher voraussichtlich Anwendung finden. Denn nach den internationalen Standards sollen wesentliche Wahlrechtsänderungen nicht mehr im Zeitraum von einem Jahr vor der Wahl getroffen werden.
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