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Platz für erneuerbare Energie statt Braunkohle

  • Wir wollen die Klimaziele erreichen und hierfür die erneuerbaren Energien ausbauen. Neben dem neuen Windenergieflächenbedarfsgesetz und den Änderungen im Erneuerbaren Energiegesetz sind weitere Stellschrauben notwendig.
  • Für den Ausbau der Erneuerbaren eignen sich besonders auch Braunkohletagebauflächen. Für diese bestehen Rekultivierungspläne, die bisher sehr aufwendig und langwierig angepasst werden mussten. Auch werden bisher Windenergieanlagen zu Gunsten von Atom und Kohle abgeschaltet, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden. So gehen wertvolle erneuerbare Energien verloren.
  • Wir erleichtern den Ausbau von erneuerbaren Energien auf Braunkohletagebauflächen, an Autobahnen und Schienenwegen. Und wir schaffen die Voraussetzung für die Speicherung von Windenergie über Wasserstoffanlagen.

Mit den Änderungen im Baurecht sorgen wir für bessere Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien in dem wir Planungsbeschleunigung ermöglichen, die Speicherung mittels Wasserstoff stärken und für Klarheit beim Abstand von Windenergieanlagen sorgen.

Mehr Erneuerbare Energie auf Braunkohletagebauflächen

Wir haben Braunkohletagebauflächen für die Nutzung erneuerbarer Energien geöffnet. Dies hilft den Ländern mit Braunkohletagebauflächen, das 2% Flächenziel für den Ausbau der Windenergie schneller zu erreichen, auch wenn die Windenergieanlagen auf diesen Flächen nur zu 50 Prozent auf das Flächenziel angerechnet werden. Die betroffenen Länder können über eigene Verordnungen festlegen, wie genau die Braunkohletagebauflächen für den Ausbau erneuerbarer Energien genutzt werden sollen. Die Rekultivierungspläne dieser Tagebauflächen werden nicht geändert, stehen aber dem Ausbau nicht mehr grundsätzlich im Wege wie bisher. Hinzu kommt die Öffnung dieser Flächen für Solaranlagen. Auf Rekultivierungsflächen gibt es keine oder kaum Nutzungskonflikte, deshalb können wir gleichzeitig für den Ausbau der Erneuerbaren und verbesserten Arten- und Naturschutz sorgen.

Erneuerbare Energie an Autobahnen und Bahnstrecken

Darüber hinaus schaffen wir die Möglichkeit entlang von Autobahnen und Bahnstrecken leichter Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zu bauen. Dies erreichen wir indem wir Flächen mit einem Abstand von bis zu 200 Metern vom Rand der Fahrbahn oder Bahnstrecke für den Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik privilegieren. Ergänzend hierzu verbessern wir die Förderkulisse für Solaranlagen im Erneuerbaren Energien-Gesetz.

Grundlage für grünen Wasserstoff gelegt

Wir sorgen dafür, dass die erneuerbaren Energien besser im Verbund entwickelt werden können. Um die schwankende Stromerzeugung aus Windkraft und Photovoltaik optimal zu nutzen ermöglichen wir, dass Anlagen zur Erzeugung und Speicherung grünen Wasserstoffs zu Wind- und Solaranlagen hinzugebaut werden können. Zu jeder Wind- und Solarenergieanlage kann nun eine Wasserstoffanlage als Nebenanlage hinzugebaut werden. Durch technische Vorkehrungen und Direktleitungen stellen wir sicher, dass der Strom für die Wasserstoffanlage nur aus Windkraft und Solarenergie kommt und so grüner Wasserstoff hergestellt wird. Durch die Begrenzung der Wasserstoffanlagengröße auf 100qm Grundflächengröße und 3,5m Höhe stellen wir sicher, dass es zu keinen Netzengpässen kommen kann, die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und die Zersiedelung im Außenbereich vermieden wird.

Abstandsregel für optisch bedrängende Wirkung

Aufgrund des unklaren Rechtsbegriffs „optisch bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen kam es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Daher haben wir eine dringend benötigte Klarstellung geschaffen. Entgegen des Entwurfs der Bundesregierung mit einer starren Regelung von 300 Meter haben wir eine flexible Größe für den Abstand von Windenergieanlagen zu Wohnbauten von 2H eingeführt. Das heißt, der Abstand zwischen Windrad und Wohnbauten orientiert sich an der Höhe der Anlage und muss in Zukunft mindestens die zweifache Höhe des Windrads betragen.

Gesetzentwurf & Beschlussempfehlung und Bericht

Gesetzentwurf erneuerbare Energien im Städtebaurecht
Beschlussempfehlung und Bericht

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