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Modernes Vereinsrecht

  • Wir flexibilisieren das Vereinsrecht: Ein einfacher Beschluss der Mitgliederversammlung reicht zukünftig aus, um digitale Mitgliederversammlungen zu ermöglichen. Die dazu bisher nötige Satzungsänderung ist nicht länger erforderlich. Hybride Sitzungen können vom Vorstand auch ohne vorigen Beschluss der Mitgliederversammlung einberufen werden.
  • Dadurch senken wir Zugangshürden, was erfahrungsgemäß zu einer höheren Beteiligungsquote bei Abstimmungen führt. Das ist gut für die Demokratie im Verein, denn die neuen Wahlrechte sind so ausgestaltet, dass sie das Machtgefüge im Verein nicht verschieben.
  • Die dazu nötige Änderung schreiben wir direkt ins Bürgerliche Gesetzbuch, damit sie für die Vereine transparent und leicht anwendbar wird.

Wenn ein Verein seinen Mitgliedern die digitale Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ermöglichen will, soll dazu keine Änderung der Vereinssatzung mehr nötig sein.

Zukünftig reicht ein einfacher Beschluss der Mitgliederversammlung aus, um den Vorstand zu ermächtigen, zu rein digitalen Mitgliederversammlungen einzuladen. Der Vorstand kann diese Entscheidung aber eben nicht alleine und vor allem nicht gegen die Mitgliederversammlung treffen.

Ohne vorherige Mitwirkung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand statt einer Präsenzsitzung nur eine hybride Sitzung ansetzen, denn eine solche Option schließt niemanden aus: Wer in Präsenz teilnehmen will, geht hin, und wer sich per Computer, Handy oder Tablet digital dazu schalten will, soll das auch tun können, sofern – typischerweise – der Vereinsvorstand ein entsprechendes Angebot macht. So können Techniken und Praktiken, die in den letzten Jahren angewandt wurden, dort, wo sie sich bewährt haben, auch spontan sinnvoll genutzt werden, ohne dass das Machtgefüge in einem Verein dauerhaft verschoben wird.

Digitale oder hybride Mitgliederversammlungen

Vereine, die über die bloße Anwendung der Corona-Regeln hinausgegangen sind, und sich selbst eigene Regeln für rein digitale oder hybride Mitgliederversammlungen gegeben haben, können weiter nach diesen Regelungen verfahren.

Die Neuregelung wird es auch allen Vereinen erleichtern, zukünftig entsprechende Regelungen erstmals zu schaffen oder zu ändern; denn durch die Neuregelung werden Zugangshürden gesenkt, was erfahrungsgemäß zu einer höheren Beteiligungsquote bei Abstimmungen führt, wodurch auch das für Satzungsänderungen notwendige Quorum leichter erreicht wird.

Wir haben die Alternative zur physischen Teilnahme auch bewusst nicht auf den Einsatz von Videokonferenztechnik beschränkt, die gerade im Vereinskontext auch nicht immer verfügbar sein wird. Vielmehr soll die Ausübung der Mitgliederrechte im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation zugelassen werden. So können Vereine am besten interessengerechte Lösungen finden und beispielsweise in geeigneten Situationen auch den Meinungsaustausch per Telefonkonferenz oder Chat anbieten und eine Stimmabgabe per E‑Mail zulassen. Das ist auch notwendig und geboten, denn die Vereinslandschaft in Deutschland ist vielfältig. Insbesondere gibt es große Unterschiede hinsichtlich der Mitgliederzahl, der Ausstattung, und es gibt auch erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Themen, die in den jeweiligen Mitgliederversammlungen bewegt und entschieden werden müssen.

All das spielt bei der Frage einer guten Vorbereitung der Mitgliederversammlung aber natürlich eine Rolle. Daher muss auch das Recht diese Unterschiede im Blick haben. Schließlich ist es gerade das Tolle am Vereinsrecht, dass es Menschen in ganz vielen Bereichen einen guten Rahmen bereitet, gemeinsam an einem Ziel zu arbeiten. Das wollen wir erhalten und fördern, und daher freuen wir uns über die beschlossene Regelung, die nun bald den circa 620.000 Vereine mit über 50 Millionen Vereinsmitgliedern in Deutschland zur Verfügung stehen wird.

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