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Gas- und Strompreisbremse kommen
- Der Weg für die Gas- und Strompreisbremsen ist frei. Die Ampelkoalition hat sich auf Verbesserungen der Gesetzentwürfe und die Umsetzung geeinigt.
- Damit werden ab dem kommenden Jahr Millionen Haushalte und Unternehmen bei ihren Strom- und Heizungsrechnungen entlastet. Auch wer etwa mit Heizöl oder Holzpellets heizt, kann über eine Härtefallregelung rückwirkend entlastet werden.
- Die Einigung ist auch eine gute Nachricht für die Energiewende, denn mit ihr werden auch die Investitionsbedingungen für erneuerbare Energien verbessert.
Der Bundestag hat ein Gesetzespaket der Ampelkoalition beschlossen, mit dem sowohl eine sichere und bezahlbare Energieversorgung als auch ein stärkerer Ausbau der erneuerbaren Energien erreicht werden. Damit reagieren wir entschlossen und zugleich zukunftsweisend auf die historische Krise der Energieversorgung, die uns Russlands Krieg gegen die Ukraine beschert hat.
Mit den Gas- und Strompreisbremsen werden Millionen Haushalte und Unternehmen ebenso wie Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen bei ihren Strom- und Heizungsrechnungen entlastet.
Krisenfest und klimagerecht werden wir jedoch nur mit ambitionierten Maßnahmen bei der Energieeffizienz und erneuerbarem Heizen. Nur so lösen wir das Problem hoher Heizkosten auf Dauer. Deshalb haben wir dafür gesorgt, dass parallel zu den Entlastungen bei Strom, Gas und Fernwärme auch die Investitionsbedingungen für die Erneuerbaren verbessert werden.
Die Entlastungen im Detail
- Strompreisbremse: Private Verbraucher*innen und kleine Unternehmen (bis 30.000 kWh Verbrauch) erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem Bruttopreis von 40 ct/kWh. Mittlere und größere Unternehmen erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh, auf den sich noch Abgaben und Entgelte addieren. Gilt ab März 2023 und wird dann rückwirkend ab 1. Januar 2023 berechnet.
- Gaspreisbremse: Private Verbraucher*innen und kleine Unternehmen erhalten 80 Prozent des im September prognostizierten Gasverbrauchs für 12 ct/kWh. Größere Kunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Gas-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Gilt ab März 2023 und wird dann rückwirkend ab 1. Januar 2023 berechnet.
- Dezember-Soforthilfe: Gas-Verbraucher*innen werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet — ihr Abschlag für den Monat Dezember entfällt komplett.
- Härtefallregelung für Pellets, Heizöl, Flüssiggas: Auch Bezieher*innen von nicht-leitungsgebundenen Brennstoffen können bis zu einer Höhe von 2000 Euro entlastet werden. Entlastet werden rückwirkend Einkäufe im Jahr 2022, der gezahlte Preis muss mehr als das Doppelte des jahresdurchschnittlichen Vorjahreswertes für den jeweiligen Brennstoff betragen haben. Die Antragstellung und Abwicklung der Hilfen erfolgen über die Länder. Vermieter*innen müssen sich verpflichten, die Entlastung an ihre Mieter*innen weiterzugeben.
Sparanreize und sozial gerechte Entlastungen
Für Verbräuche oberhalb des jeweiligen Basis-Kontingents gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Damit werden weiter Anreize für die dringend benötigte Einsparung von Energie gegeben.
Die Entlastungen durch die Gas- und Strompreisbremsen sollen analog zur Dezemberhilfe versteuert werden. Damit werden niedrige Einkommen im Vergleich zu Gutverdienenden stärker entlastet.
Unternehmen dürfen Boni und Dividenden nur begrenzt auszahlen, wenn sie die staatliche Entlastung durch Preisbremsen und Hilfsfonds in Anspruch nehmen:
- Ab 25 Mio. Euro kombinierter Hilfe gilt ein Verbot der Erhöhung bestehender Boni für Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats
- Ab 50 Mio. Euro kombinierter Hilfe gilt ein Verbot von allen Boni für das obere Management sowie ein generelles Verbot von Dividendenzahlung
Investitionsbedingungen für Erneuerbare verbessert
Mittel- und langfristig brauchen wir Unabhängigkeit von teuren fossilen Brennstoffen, für unsere Energiesicherheit und für den Klimaschutz. Zur Zeit sind die finanziellen Investitionsbedingungen aber sehr schwierig. Deshalb wird im Rahmen der Gesetzentwürfe ein Inflationsausgleich für die Finanzierung der Erneuerbaren eingeführt. Die Finanzierung der Bioenergie ist ebenfalls sichergestellt und schöpft den möglichen EU-rechtlichen Rahmen aus.
Den Turbo beim Ausbau der Erneuerbaren haben wir als Ampel mit den Beschlüssen im Sommer bereits angestoßen. Um die Investitionen in Solar- und Windenergie trotz gestiegener Materialpreise, höherer Zinsen und Inflationsdruck abzusichern, führen wir nun außerdem bessere Finanzierungsbedingungen durch höhere Höchstwerte in den EEG Ausschreibungen ein. Bei Wind und Photovoltaik sowie Innovationsausschreibungen kann die Bundesnetzagentur die Höchstwerte für Gebote um bis zu 25 Prozent erhöhen. Bisher wären nur 10 Prozent Veränderung möglich gewesen, was jedoch die realen Kostensteigerungen nicht decken kann. Mit dieser Maßnahme reagieren wir auf die zuletzt unterzeichneten Ausschreibungen für Erneuerbare.
Mit der niedrigeren Abschöpfung und der Orientierung an der Bemessungsleistung bei Biogasanlagen ist nun auch für die Bioenergie sichergestellt, dass sie weiter ihre wichtige Rolle als Flexibilitätsdienstleister spielen kann. Der Sicherheitszuschlag der Bioenergie wird von 7,5 ct auf 9 ct erhöht, damit dürfen Bioenergieanlagen mehr ihrer Erlöse behalten und bleiben wirtschaftlich lohnend.
Beispiele für Entlastungswirkungen
Gas: Eine vierköpfige Familie mit einem bisherigen Verbrauch von 15.000 kWh kann durch 20 Prozent Einsparung und die Gaspreisbremse mehr als 150 Euro im Monat sparen (120 statt 275 Euro), ein Single mit einem Verbrauch von 5000 kWh mehr als 50 Euro (40 statt 92 Euro). Berechnungsgrundlage ist jeweils ein regulärer Gaspreis von 22 ct/kWh.
Strom: Eine vierköpfige Familie mit einem bisherigen Verbrauch von 4500 kWh kann durch 20 Prozent Einsparung und die Strompreisbremse mehr als 85 Euro im Monat sparen (120 statt 206 Euro), für einen Single mit bisher 2000 kWh Verbrauch sind knapp 40 Euro weniger im Monat möglich (53 statt 92 Euro). Berechnungsgrundlage ist jeweils ein regulärer Strompreis von 55 ct/kWh.
Die Entlastungen durch die Gas-und Strompreisbremsen kommen den Verbraucher*innen direkt zugute, weil ihre Energieversorger die Abschlagszahlungen automatisch anpassen. Der konkrete Verbrauch wird dann wie gewohnt mit der Jahresabrechnung abgerechnet.
Gaspreisbremse:
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie,
Gesetzentwurf
Strompreisbremse:
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie,
Gesetzentwurf
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