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Unterstützung für pflegende Angehörige

  • Gute Pflege braucht eine verlässliche Finanzierung. Wir wollen die Pflegeversicherung stabilisieren und insbesondere die häusliche Pflege entlasten.
  • Fünf von sechs pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause versorgt, oft unter großem Engagement von Freunden und Verwandten. Sie brauchen Unterstützung.
  • Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ist dafür ein erster Schritt. Weitere Maßnahmen müssen aus unserer Sicht folgen.

Über vier Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland werden zu Hause versorgt. Ein Großteil von ihnen wird durch Angehörige gepflegt, oft ohne professionelle Unterstützung. Pflegende Angehörige sind damit das Rückgrat der pflegerischen Versorgung in Deutschland. Es ist uns wichtig, ihren Einsatz wertzuschätzen. Sie verdienen gute Bedingungen und ausreichende Unterstützung im Alltag. Nach den Belastungen in der Corona-Zeit steht die häusliche Pflege aber aktuell immer mehr unter Druck, da die Leistungen der Pflegeversicherung durch die steigende Inflation an Wert verlieren. Dagegen wollen wir angehen.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz enthält dafür wichtige Bausteine. Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben, ebenso wie die Zuschüsse der Pflegeversicherung zur Bezahlung von Pflegediensten, sogenannte Sachleistungen. Das Pflegeunterstützungsgeld, das pflegenden Angehörigen zur Verfügung steht, wenn sie zur Organisation der Pflege kurzfristig nicht arbeiten können, kann künftig zehn Tage in jedem Jahr und nicht nur einmalig in Anspruch genommen werden. Die Zuschüsse zu den Eigenanteilen von Pflegeheimbewohner*innen sollen ebenfalls ansteigen. Für die Jahre 2025 und 2028 sind weitere Anhebungen aller Leistungen der Pflegeversicherung vorgesehen.

Nachbesserungen in den parlamentarischen Beratungen gelungen

Im Zuge der parlamentarischen Beratungen konnten wir außerdem wichtige Nachbesserungen erreichen. Das Entlastungsbudget wurde, anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, wieder in das Gesetz aufgenommen und wird ab dem 1. Juli 2025 eingeführt. Damit wird es möglich, Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibel zu kombinieren, sodass pflegende Angehörige eine Auszeit nehmen können und die Pflegebedürftigen währenddessen gut versorgt sind. Für Eltern von pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 4 oder 5, die nicht älter als 25 Jahre alt sind, steht dieses Entlastungsbudget schon ab dem 1. Januar 2024 zur Verfügung. Denn sie müssen über viele Jahre die Pflege ihrer Kinder sicherstellen, oftmals neben ihrer Erwerbstätigkeit, und sind dadurch besonders belastet.

Außerdem konnten wir vereinbaren, Modellvorhaben zur Förderung von Unterstützungsmaßnahmen für Pflege im Quartier einzuführen. Das ist ein wichtiger Schritt, um mehr Strukturen vor Ort aufbauen zu können, die die häusliche Pflege unterstützen. Von 2025 bis 2028 stehen dafür jährlich 30 Millionen Euro bereit, die durch die Bundesländer oder Kommunen auf bis zu 60 Millionen Euro aufgestockt werden können. Ebenso konnten wir durchsetzen, dass die Fördermaßnahmen für bessere Arbeitsbedingungen in der Pflege, insbesondere für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, bis zum Jahr 2030 verlängert werden, anstatt dass sie 2024 auslaufen.

Eine weitere wichtige Änderung durch das parlamentarische Verfahren ist es, dass künftig eine telefonische Begutachtung von pflegebedürftigen Menschen möglich wird, wenn diese das wünschen und pflegewissenschaftliche Studien gezeigt haben, für welche Fallkonstellationen das sinnvoll ist. In Bezug auf die Anpassung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung durch die Bundesregierung haben wir der Kritik Rechnung getragen, dass das Parlament dabei künftig nicht außen vor gelassen sein soll. Dem Bundestag wird eine entsprechende Verordnung deshalb zunächst zugeleitet und er kann sie ablehnen oder verändern.

Weitere Schritte notwendig

Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen und um die Pflegeversicherung zu stabilisieren, wird der Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkten angehoben. Er wird künftig 3,4 Prozent betragen, für Kinderlose 4,0 Prozent. Ab dem zweiten Kind ist eine Entlastung um 0,25 Prozent vorgesehen, bis das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Diese Abstufung setzt die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts um, die Anzahl der Kinder in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Um eine möglichst reibungslose Umstellung zu ermöglichen, haben wir einen Übergangszeitraum bis zum Juni 2025 vorgesehen, in dem ein vereinfachtes Nachweisverfahren gilt und Rückerstattungen möglich sind. Außerdem soll bis März 2025 ein digitales Verfahren entwickelt werden.

Aus unserer Sicht ist es jedoch keine nachhaltige Lösung, ausschließlich über die Anhebung des Beitragssatzes sicherzustellen, dass die Pflegeversicherung ausreichend Mittel zur Verfügung hat. Im Koalitionsvertrag hatten wir weitere Maßnahmen verabredet, um für eine bessere und gerechtere Finanzierung zu sorgen. Dazu gehört es, die von der Pflegeversicherung getragenen Pandemiekosten und die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige aus Steuermitteln zu erstatten. Das halten wir nach wie vor für richtig und werden uns weiter dafür einsetzen. Das gilt ebenso für bessere Rahmenbedingungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften und mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Kommunen in der Pflege.

Verbesserungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (Auswahl):

1. Januar 2024:

  • Anhebung des Pflegegeldes um fünf Prozent
  • Anhebung der ambulanten Sachleistungsbeträge um fünf Prozent
  • Anhebung der stationären Leistungszuschläge um fünf bis zehn Prozent
  • Pflegeunterstützungsgeld künftig zehn Tage im Kalenderjahr anstatt einmalig
  • Entlastungsbudget für pflegebedürftige Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 bis zum 25. Lebensjahr und deren Familien

1. Januar 2025:

  • Dynamisierung (= Anhebung) der Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent

1. Juli 2025:

  • Entlastungsbudget (= Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) für alle Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2

1. Januar 2028:

  • Dynamisierung (= Anhebung) der Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe der Kerninflation der letzten drei Jahre

Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)

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