Mehr Transparenz in der Gesetzgebung der Bundesregierung
Zur Einführung des „Exekutiven Fußabdrucks“ erklärt Till Steffen, Parlamentarischer Geschäftsführer:
Die Einführung eines „Exekutiven Fußabdrucks“ durch die Bundesregierung ist ein entscheidender Schritt für mehr Transparenz: Es wird sichtbar, wer auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung Einfluss ausgeübt hat.
Allerdings hätten wir uns eine konkretere Ausgestaltung des Fußabdrucks vorstellen können, insbesondere eine verpflichtende Aufstellung aller auf einen Gesetzentwurf bezogenen, dienstlich veranlassten Kontakte mit Dritten. Auch eine unabhängige Kontrollinstanz wäre sinnvoll. Zudem hätten wir es begrüßt, wenn jeder Beitrag – und nicht nur jeder „wesentliche“ – anzugeben gewesen wäre. Daher ist es gut, dass die Praxistauglichkeit des Exekutiven Fußabdrucks zeitnah bis Ende des Jahres 2025 durch das Bundesinnenministerium evaluiert wird. Sollte die jetzige Ausgestaltung nicht die gewünschte Transparenz bringen, muss nachgesteuert werden.
Wir als Grüne Bundestagsfraktion werden uns weiterhin dafür einsetzen, auch den im Koalitionsvertrag vereinbarten Fußabdruck für Gesetzentwürfe aus dem Bundestag umzusetzen.
Hintergrund:
Die Regierungsfraktionen hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, Einflüsse Dritter im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen der Bundesregierung und aus dem Bundestag umfassend offenzulegen (sog. Fußabdruck). Die Bundesregierung kommt dieser Vereinbarung nunmehr mit der neuen Regelung in der Gemeinsamen Geschäftsordnung nach. Da die allermeisten Gesetzentwürfe, die wir im Bundestag verabschieden, in den Bundesministerien erarbeitet werden, ist dies ein ganz entscheidender Schritt für mehr Transparenz darüber, wer auf den Inhalt Einfluss ausgeübt hat. Nicht gewollte oder ungebührliche Einflussnahmen werden damit erheblich erschwert. In Zukunft haben die Ministerien in der Begründung von Gesetzesentwürfen darzustellen, inwieweit Lobbyisten und beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“). Der Fußabdruck gilt auch für Rechtverordnungen.